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| 1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann ausschließlich schriftlich oder per Fax vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme schriftlich erklärt. 2. Zahlung a) Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig, höchstens jedoch € 500 pro Person. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung erfolgt nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Diesen erhält der Kunde zusammen mit der Reisebestätigung. b) Die Restzahlung wird fällig, wie im Einzelfall vereinbart. Diese kann in bar, per Überweisung oder durch Lastschriftverfahren (LSV) erfolgen. Kann der Betrag aufgrund ungenügender Deckung, falscher, unklarer oder unvollständiger Angaben zum Konto-inhaber, der Kontonummer oder der BLZ nicht per LSV abgebucht werden, wird zusätzlich eine Gebühr von 25 EUR fällig. c) Sollte keine Vereinbarung getroffen werden, wird sie fällig,
wenn d) Soweit Unterlagen nach c) wegen der Haftung der Leistungsträger oder der Art der Leistungsbeschaffung/ Reisegestaltung nicht ausgehändigt werden können, wird die Restzahlung kurz vor Antritt der Reise fällig, sofern keine andere Fälligkeitsverein-barung getroffen ist. e) Die Unterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter/ Reisebüro zugesandt oder gegen Zahlung beim Veranstalter/ Reisebüro ausgehändigt. 3. Leistungen Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. 4. Leistungs- und Preisänderungen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, sich unter bestimmten, in den Reisebedingungen im einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, eine nachträgliche Änderung des Reisepreises vorzubehalten, sofern zwischen Reisebestätigung und vertraglich vorgesehenem Antritt der Reise mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden bis spätestens drei Wochen vor Reiseantritt darüber in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zu lässig. Der Kunde ist berechtigt, ohne Zahlung eines Entgelts vom Reisevertrag zurückzutreten. 5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang einer schriftlichen Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. 5.2. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: - bis 30 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises* Bei Ferienhäusern und -wohnungen, Kabinenkreuzern: - bis 60 Tage vor Reiseantritt 50% des Mietpreises Bei Mietwagen, Wohnmobilen und Motorrädern: - bis 60 Tage vor Reiseantritt 50% des Mietpreises Bei Autorundreisen und Busrundreisen: - bis 60 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises Bei Linienflügen: - bis 30 Tage vor Reiseantritt 10% des Reisepreises, mindestens jedoch
€ 50.- pro Person Bei Sonderflügen: Bei Flügen mit Sonderkonditionen: - ab Buchung 100% des Reisepreises Bei Bahn- und Bustickets, Eintrittskarten, Veranstaltungstickets, Eintrittspässen: - Nach Buchung/ Ausstellung keine Erstattung mehr möglich. Bei sonstigen Einzelleistungen und Pauschalreisen: Bei Gruppenreisen: Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß
Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnen wir
jedoch nur eine Bearbeitungsgebühr von € 50 pro Person. 5.4. Im Falle des Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter a) ohne Einhaltung einer Frist Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt Bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteil-nehmerzahl hingewiesen wird. Die Rücktrittserklärung ist dem Kunden unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den einge-zahlten Reisepreis umgehend zurück. c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt Wenn die Pflicht, die Reise durchzuführen, für den Reiseveranstalter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würde, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht. 8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. 9. Haftung des Reiseveranstalters 9.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für 9.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person. 9.3. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine
Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür
ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt
der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung
und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist.
Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen
dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind. 10. Gewährleistung a) Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe b) Minderung des Reisepreises c) Rückgängigmachung des Vertrages Leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises. d) Schadenersatz Sofern der Reiseveranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen. 11. Beschränkung der Haftung 11.1. Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. 11.2. Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter)
kann der Reiseveranstalter die Haftung im Hinblick auf die Risiken durch
eine ausdrückliche und gesondert abzugebende Erklärung des
Reisenden auf den dreifachen Reisepreis beschränken. 11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang von Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Stadtrundfahrten etc.) und die in den Reiseausschreibungen ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. 11.4. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Reiseveranstalter ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. 11.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzu-wirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist ein örtlicher Leistungsträger nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu. 13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegen über dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche schriftlich geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise. 14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften Sofern dies dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden von wichtigen Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Informationen über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder die von den zuständigen Stellen der BRD veröffentlicht werden und ihm in angemessener Zeit zur Kenntnis gelangen konnten, an den Reisenden weiterzuleiten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Veranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. 15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 16. Gerichtsstand Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Ort des Firmensitzes des Reiseveranstalters. 17. Datenschutz Stand Januar 2007 Wir sind versichert bei: |
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